Zusammenfassung: Das OLG Wien nimmt zu den Rechtswirkungen der Androhung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der handelsrechtlichen Publizitätsbestimmungen Stellung und erläutert, dass die Androhung der Zwangsstrafe vor Eintritt der Säumigkeit keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine darauf basierende Zwangsstrafe ist rechtsungültig.
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 1 HGB; § 278 Abs 1 HGB; § 283 HGB