§ 104 GBG
Bei korrekter Wiedergabe der tatsächlichen Rechtslage kommt die Richtigstellung eines Vollzugsfehlers nach § 104 GBG nicht in Betracht.
OGH 16.05.2006, 5 Ob 12/06k
§ 104 GBG
Bei korrekter Wiedergabe der tatsächlichen Rechtslage kommt die Richtigstellung eines Vollzugsfehlers nach § 104 GBG nicht in Betracht.
OGH 16.05.2006, 5 Ob 12/06k