Zusammenfassung: Das OLG Wien erläutert, dass eine verdeckte Mantel- oder Vorratsgründung im Zweifel die Missachtung einer Verbotsnorm oder ein Scheingeschäft indiziert und konkretisiert die materielle Überprüfungspflicht des Firmenbuchgerichts.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 AußStrG; § 4 GmbHG