Zusammenfassung: Die Vermögensbeteiligung eines Kommanditisten muss nicht mindestens 70 betragen; eine analoge Anwendung des 6 Abs 1 GmbHG ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 EGG; § 4 FBG; § 6 Abs 1 GmbHG
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Zusammenfassung: Die Vermögensbeteiligung eines Kommanditisten muss nicht mindestens 70 betragen; eine analoge Anwendung des 6 Abs 1 GmbHG ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 EGG; § 4 FBG; § 6 Abs 1 GmbHG
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