§ 71 KO; § 171 KO; § 71a KO; § 84 ZPO; § 85 ZPO
Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen vom Erfordernis eines kostendeckenden Vermögens für die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens abgesehen werden kann und führt weiters aus, dass die Zurückweisung des Antrags wegen Formmängel einen Verbesserungsauftrag voraussetzt.