Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der praktischen Anwendung des § 810 ABGB auseinander, der den Erben unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Einantwortung Verwaltungs- und Vertretungsrechte bezüglich des Nachlassvermögens einräumt, durch die Novellierung des Außerstreitrechts und durch das FamErbRÄG inhaltlich aber wesentlich umgestaltet wurde. Mondel nimmt in diesem Zusammenhang auch zu den Genehmigungserfordernissen, den Voraussetzungen für die Gewährung der Vertretungsrechte, dem Aufgabenbereich des Gerichtskommissärs und der Abgrenzung zwischen Veräußerungs- und sonstigen Vertretungshandlungen Stellung.