§ 136 GBG; § 469a ABGB; § 1422 ABGB
Die Einlösung einer durch Höchstbetragshypothek besicherten Forderung und die gleichzeitige Herabsetzung des Kreditrahmens auf diese einzelne Forderung hat den Übergang des Pfandrechts auf den Einlöser zur Folge; die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung steht dem Rechtsübergang nicht entgegen.