§ 21 GBG; § 22 GBG
Ein Pfandrecht gegen den Erben, der zwar eingeantwortet nicht aber grundbücherlich registriert ist, kann nicht einverleibt werden.
OGH 10.02.2004, 5 Ob 222/03p
§ 21 GBG; § 22 GBG
Ein Pfandrecht gegen den Erben, der zwar eingeantwortet nicht aber grundbücherlich registriert ist, kann nicht einverleibt werden.
OGH 10.02.2004, 5 Ob 222/03p