§ 1 GEG; § 6 Abs 1 GEG; § 7 GEG; § 9 GEG; § 12 GEG; § 234 Z 1 Geo; § 283 HGB; § 25 EO; § 40 Abs 1 EO; § 228 ZPO
Zwangsstrafen können nicht nachgesehen werden. Nach Erlassung des Zahlungsauftrags kann der Bestrafte aber eine negative Feststellungsklage zum Ziel der Beseitigung des Exekutionstitels einbringen bzw nach Eröffnung des Exekutionsverfahrens Einwendungen erheben oder eine Oppositionsklage geltend machen.