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Entscheidungssammlung in Firmenbuchsachen

Allgemeine RechtsfragenJohannes Andrae, Rechtspfleger beim HG Wien (Bearb)NZ 2005/5NZ 2005, 287 - 288 Heft 9 v. 1.9.2005

§ 1 GEG; § 6 Abs 1 GEG; § 7 GEG; § 9 GEG; § 12 GEG; § 234 Z 1 Geo; § 283 HGB; § 25 EO; § 40 Abs 1 EO; § 228 ZPO

Zwangsstrafen können nicht nachgesehen werden. Nach Erlassung des Zahlungsauftrags kann der Bestrafte aber eine negative Feststellungsklage zum Ziel der Beseitigung des Exekutionstitels einbringen bzw nach Eröffnung des Exekutionsverfahrens Einwendungen erheben oder eine Oppositionsklage geltend machen.

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