Zusammenfassung: Die Bestellung des Aufsichtsrats einer eingetragenen Privatstiftung obliegt ausschließlich dem Gericht.
OLG Wien, 28 R 274/04a
Rechtsgrundlagen: § 22 PSG; § 24 PSG
Zusammenfassung: Die Bestellung des Aufsichtsrats einer eingetragenen Privatstiftung obliegt ausschließlich dem Gericht.
OLG Wien, 28 R 274/04a
Rechtsgrundlagen: § 22 PSG; § 24 PSG