Zusammenfassung: Eine einheitliche Verhängung der Zwangsstrafe wegen der Nichtvorlage von zwei Jahresabschlüssen ist erst nach Beendigung des Verbesserungsverfahrens möglich.
OLG Wien, 28 R 110/03g
Rechtsgrundlagen: § 283 HGB
Zusammenfassung: Eine einheitliche Verhängung der Zwangsstrafe wegen der Nichtvorlage von zwei Jahresabschlüssen ist erst nach Beendigung des Verbesserungsverfahrens möglich.
OLG Wien, 28 R 110/03g
Rechtsgrundlagen: § 283 HGB