§ 77a Abs 2 Z 6 KO; § 215 AktG
Der OGH erläutert, dass der Firmenbuchvermerk bezüglich der Weigerung der Konkurseröffnung wegen zu geringfügigen Vermögensstandes des Unternehmens bei Fortführung der Gesellschaftstätigkeit binnen 5 Jahren gelöscht werden kann.