Zusammenfassung: Da die Gesellschafterstellung des persönlich haftenden Komplementärs von der Konkursmasse umfasst ist, bedarf die Beantragung der Gesellschaftslöschung nach Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens der gerichtlichen Einwilligung.
OLG Wien, 31.08.2004, 28 R 25/04h