Zusammenfassung: Die Gesellschaft besitzt im Zwangsstrafenverfahren gegen den Geschäftsführer wegen der Missachtung handelsrechtlicher Publizitätspflichten keine Parteistellung.
OLG Wien, 4 R 198/04z
Rechtsgrundlagen: § 283 Abs 2 HGB; § 24 Abs 2 FBG
Zusammenfassung: Die Gesellschaft besitzt im Zwangsstrafenverfahren gegen den Geschäftsführer wegen der Missachtung handelsrechtlicher Publizitätspflichten keine Parteistellung.
OLG Wien, 4 R 198/04z
Rechtsgrundlagen: § 283 Abs 2 HGB; § 24 Abs 2 FBG