Zusammenfassung: Das OLG Wien konkretisiert die materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts bei firmenbücherlichen Neueintragungen von GmbHs und erläutert, dass die Beifügung von Anführungszeichen keine Änderung der Unzulässigkeit einer Firma bewirken kann.
OLG Wien, 28 R 121/04a