Zusammenfassung: Die Vorlage eines alten Jahresabschlusses bildet keinen Nachweis für offenkundiges Vermögen der Gesellschaft.
OLG Wien, 28 R 430/03s
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG; § 10 AußStrG
Zusammenfassung: Die Vorlage eines alten Jahresabschlusses bildet keinen Nachweis für offenkundiges Vermögen der Gesellschaft.
OLG Wien, 28 R 430/03s
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG; § 10 AußStrG