Zusammenfassung: Das OLG Wien erläutert, dass die Vorlage eines alten Jahresabschlusses den Schuldner nicht von seiner Publizitätspflicht befreit und nimmt zur Beurteilung des Bestands eines offenkundigen Vermögens Stellung.
OLG Wien, 28 R 261/04i
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG