§ 758 Abs 3 ABGB
Der OGH erläutert, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsverzichts auch dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein kann, wenn der Verzichtende bei der Verzichtserklärung keinen Schädigungsvorsatz besaß.
OGH 04.11.2004, 1 Ob 152/03i