Zusammenfassung: Wien und Klosterneuburg sind firmenrechtlich nicht als gleicher Ort/gleiche Gemeinde zu qualifizieren.
OLG Wien, 28 R 87/04a
Rechtsgrundlagen: § 30 HGB
Zusammenfassung: Wien und Klosterneuburg sind firmenrechtlich nicht als gleicher Ort/gleiche Gemeinde zu qualifizieren.
OLG Wien, 28 R 87/04a
Rechtsgrundlagen: § 30 HGB