§ 12 GBG; § 14 GBG; § 130 GBG; § 131 GBG
Hoyer kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass die grundbücherliche Registrierung eines Pfandrechts, bei dem weder ein Höchstbetrag noch eine bestimmte Geldsumme festgelegt ist ebenso wie eine persönliche, im Jahr 1863 einverleibte persönliche Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden könne.