§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 94 Abs 1 Z 4 GBG; § 33 NO
Hoyer bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass solange der Notar im Falle der Namensgleichheit zwischen der Partei und ihm seine nichtfamiliären Beziehungen und seine Unparteilichkeit nicht klarlegt, Zweifel am öffentlichen Charakter einer Urkunde vorliegen, die die Abweisung einer beantragten Grundbuchseintragung rechtfertigen.