§ 181 KO; § 183 KO
Die Entscheidung bejaht das Wahlrecht des Schuldners zwischen dem Erlag eines Kostenvorschusses, und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 183 KO für den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.
§ 181 KO; § 183 KO
Die Entscheidung bejaht das Wahlrecht des Schuldners zwischen dem Erlag eines Kostenvorschusses, und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 183 KO für den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.