Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass das Firmenbuchgericht eine weitere Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nur auf Grundlage der ursprünglichen Strafdrohung androhen kann.
OLG Wien 22.01.2001, 28 R 123/00i
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass das Firmenbuchgericht eine weitere Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nur auf Grundlage der ursprünglichen Strafdrohung androhen kann.
OLG Wien 22.01.2001, 28 R 123/00i