Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass die Ergänzung einer Generalvollmacht zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen, auch zur Erstreckung der Vollmacht auf den Pfandbestellungsvertrag erstreckt.
OGH 30.05.2000,; LGZ Wien 28.04.1999, 46 R 161/99p
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 1008 ABGB