Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit den Aufgaben des Aufsichtsrates bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 96 Abs 1 AktG, und mit dem Verhältnis dieser Prüfung zu jener des Abschlussprüfers.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 1 AktG; § 92 Abs 4 AktG; § 95 Abs 3 AktG