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§ 221 Abs 1 HGB, §§ 277-279 HGB; § 24 FGB - De-facto-Änderung des Bilanzstichtages; Zwangsstrafen nur bei Verweigerung der Offenlegung

ZivilrechtNZ 2001, 241 - 242 Heft 5 v. 1.5.2001

Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Erfüllung der Offenlegungspflicht durch eine GmbH, die de facto ihren Bilanzstichtag änderte, und dies dem Firmenbuchgericht durch Vorlage der Bilanzen nachwies.

OLG Wien 14.04.2000, 28 R 28/00v

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