Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit einem Begehren auf Anmeldung von Beschlüssen einer Generalversammlung, ohne Vorlegung eines urkundlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis von den Einschreiter-Stellvertretern.
OLG Wien 30.05.2000, 28 R 268/99h