Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; Vergaberecht; Materialvorgabe; Begünstigung; Diskriminierung; Gleichwertigkeit; Leistungs- oder Funktionsanforderung.
Normen: Art 42 Abs 3 und Abs 4 RL 2014/24/EU
Die öffentlichen Auftraggeber verfügen bei der Festlegung der technischen Anforderungen eines Produkts über ein weites Ermessen, das dadurch gerechtfertigt ist, dass sie die Gegenstände, die sie benötigen, und die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, am besten kennen.
