Bislang bestand keine eigene Rechtsnorm für durch Bäume verursachte Schäden außerhalb des Waldes. So kam es zur analogen Anwendung der Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB in der Judikatur. Dies führte zu regen Diskussionen in Lehre und Praxis und trug zum Entstehen von Haftungsängsten und (aus ökologischer Sicht) überbordenden Baumschnitten („Angstschnitten“) bei. Mit der Einführung des § 1319b ABGB im Rahmen des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes (HaftRÄG) 2024 wurde eine spezielle Haftungsregel für Bäume geschaffen. Damit sollen klare Haftungsvoraussetzungen für bestimmte, durch Bäume verursachte Schäden definiert werden und die bisherige Analogie zur Bauwerkehaftung damit entfallen. Dieser Beitrag bietet eine eingehende Analyse der „Baumhaftung neu“.

