Im Erkenntnis vom 14.05.2020, Ro 2020/13/0003, widmete sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Frage, ob die Tätigkeit eines Filmproduzenten lediglich die Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter (das produzierte Filmwerk) zum Inhalt hat oder ob diese Tätigkeit der eines Erfinders gleicht und der Schwerpunkt darin besteht, etwas Neues zu schaffen. Sollte Ersteres der Fall sein, kämen die Regelungen des § 2 Abs 2a zweiter TS EStG zur Anwendung, wonach die aus dieser Tätigkeit entstandenen negativen Einkünfte weder ausgleichs- noch vortragsfähig (§ 18 Abs 6 EStG) sind.