Mit einem am 23. Juni 2020 ergangenen und unlängst veröffentlichten Beschluss (BVerfG 23.06.2020, Az 1 BvR 1240/14) konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zum "Recht auf Vergessenwerden". Für in der Öffentlichkeit stehende Personen bewirkt der bloße Zeitablauf demnach nicht, dass die Presse nicht mehr über negative beziehungsweise unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit der betreffenden Person berichten darf.