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Das europäische Urhebervertragsrecht: Auswirkungen auf die Verlagspraxis in Österreich

UrheberrechtDr. Sandra CsillagMedien und Recht 2019, 173 Heft 4 v. 15.9.2019

Das Europäische Parlament hat am 17. April 2019 die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) beschlossen.1)1)Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG , abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri= CELEX:32019L0790&from=EN . Die Abkürzung DSM steht für Digital Single Market. Sie enthält in Kapitel 3 unter dem Abschnitt "Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern" in den Art 18 bis 23 urhebervertragsrechtliche Regelungen. Im Einzelnen sind dies der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (Art 18, ErwG 72 und 73), die Transparenzpflicht (Art 19, ErwG 74 bis 77), der Vertragsanpassungsmechanismus (Art 20, ErwG 78), alternative Streitbeilegungsverfahren (Art 21, ErwG 79), das Widerrufsrecht (Art 22, ErwG 80) und die gemeinsamen Bestimmungen (Art 23, ErwG 81). Sie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten, die Umsetzung in das nationale Recht hat bis zum 7. Juni 2021 zu erfolgen.

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