Das Europäische Parlament hat am 17. April 2019 die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) beschlossen.1) Sie enthält in Kapitel 3 unter dem Abschnitt "Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern" in den Art 18 bis 23 urhebervertragsrechtliche Regelungen. Im Einzelnen sind dies der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (Art 18, ErwG 72 und 73), die Transparenzpflicht (Art 19, ErwG 74 bis 77), der Vertragsanpassungsmechanismus (Art 20, ErwG 78), alternative Streitbeilegungsverfahren (Art 21, ErwG 79), das Widerrufsrecht (Art 22, ErwG 80) und die gemeinsamen Bestimmungen (Art 23, ErwG 81). Sie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten, die Umsetzung in das nationale Recht hat bis zum 7. Juni 2021 zu erfolgen.