A. Ein Fallbeispiel
Dem vorliegenden Beitrag soll zur Verdeutlichung des Problems ein fiktives Beispiel vorangestellt werden, das sich an den in der Praxis auftretenden Problemfeldern orientiert: Ein vierjähriges Kind ist schwer erkrankt. Es wird in einem Krankenhaus mit einer Chemotherapie stationär behandelt. Über Bitte des Krankenanstaltenbetreibers willigen die Eltern des Kindes (die die Obsorge innehaben) in die Veröffentlichung eines Personenbildnisses ihres Kindes auf der Website (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) des Spitals in Zusammenhang mit einem Spendenaufruf für das Krankenhaus ein. Das Bildnis zeigt das Kind in einem Bett der Krankenanstalt liegend, sein Gesicht von der Erkrankung und deren Therapie gezeichnet.