OGH 21.11.2018, 15 Os 140/18d
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 23.06.2016, 93 Hv 49/16f; OLG Wien 19.04.2018, 18 Bs 275/16x)
§§ 9 ff MedienG
Wird in einem Berufungsverfahren ein Antrag auf Normenkontrolle an den VfGH gestellt, so sind die dort entstandenen Verfahrenskosten "Sonderkosten im gerichtlichen Anlassverfahren" und, falls sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig oder nach Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt waren, der obsiegenden Partei durch die kostenpflichtige Partei zu ersetzen.