Nach nahezu einhelliger Ansicht ist der Inhaber eines absolut geschützten Rechtsgutes berechtigt, gegen den Verletzer dieses Rechts – unabhängig von dessen Verschulden – Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der Unterlassungsanspruch dient insb dazu, künftige Rechtsverletzungen (etwa künftige Ehrenbeleidigungen) zu verhindern2). Die Frage, wie weit ein Unterlassungsbegehren angesichts der begangenen Rechtsverletzung gehen darf, ist nach materiellem Recht zu beurteilen3).