OLG Wien 14.03.2012, 17 Bs 24/12X
(LG f Strafsachen Wien 20.09.2011, 95 Hv 71/11y)
§ 9 MedienG
1. Eine Gegendarstellung verfolgt das Ziel, dem Leserpublikum zur Kenntnis zu bringen, dass und weshalb eine Berichterstattung unrichtig oder irreführend unvollständig ist. Die Anordnung einer Urteilsveröffentlichung dient hingegen einem gänzlich anderen Ziel, nämlich dem Rezipienten mitzuteilen, dass durch eine Berichterstattung der objektive Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil des Antragstellers erfolgt.