OLG Wien 27.03.2012, 18 Bs 128/12y
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 15.02.2012, 093 Hv 75/10w)
§ 34 Abs 4 MedienG
Nach zutreffender Rechtsprechung und überwiegender Lehre beginnt die Frist des § 34 Abs 4 MedienG auch in jenen Konstellationen, in denen das Rechtsmittelgericht das erstinstanzliche Urteil in punkto Urteilsveröffentlichung zur Gänze bestätigt, erst mit Rechtskraft und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils zu laufen.