vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entgelterhöhung im TKG: ex lege oder "doppelter" Konsumentenschutz?

AktuellDr. Michael HasbergerMedien und Recht 2012, 55 Heft 2 v. 20.4.2012

Das TKG 2003 räumt Betreibern das Recht ein, AGB und Entgelte einseitig zu ändern. Als Ausgleich wird hiefür dem Kunden im Fall von benachteiligenden (nicht ausschließlich begünstigenden) Änderungen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Durchsetzung und Geltendmachung dieser Sonderrechte, einerseits das einseitige Änderungsrecht des Betreibers und andererseits das kostenlose (einseitige) außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden, erweist sich in der Praxis als kontroversiell und führt letztlich zur Rechtsunsicherheit.1)1)§ 25 Abs 3 TKG bezieht sich ausschließlich auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen. Im Folgenden wird die Rechtslage am Beispiel der Änderungen von Entgelten untersucht. OLG Wien 21.02.2012, 4 R 498/11a, im Verfahren des HG Wien, 19 Cg 7/11t. Aus rechtspolitischer Sicht wird von Konsumentenseite verlangt, dass das einseitige Änderungsrecht für AGB und Entgelte auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze rückzuführen sei, da § 25 Abs 3 TKG zu einer für Konsumenten unklaren Vertragssituation führen soll.2)2)Vgl Österreichischer Aktionsplan Konsumentenschutz 2010 bis 2013, abrufbar unter: http://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Mein_Alltag/Aktuelles/Aktionsplan_2010-2013 (Stand: 30. April 2012). Nach wie vor scheint ungeklärt, ob das einseitige Änderungsrecht gemäß § 25 Abs 3 TKG völlig unabhängig von einer vertraglichen Regelung besteht und insofern autonom auszulegen ist oder ob zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist, die einer allgemeinen Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!