OLG Wien 16.09.2010, 17 Bs 238/10i
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 20.07.2010, 115 Hv 9/10a)
§ 14 Abs 1 MedienG
Das Recht, eine Gegendarstellung zur Veröffentlichung auftragen zu lassen, erlischt mit dem Tod des Betroffenen (Antragstellers); ein bereits eingeleitetes Verfahren ist analog § 197 Abs 1 StPO einzustellen. Diesfalls hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.