OLG Wien 14.10.2009, 17 Bs 40/09w
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.11.2008, 091 Hv 106/08m)
§§ 6, 7, 41 MedienG
1. Die Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen Urteile und Beschlüsse, die in der Hauptverhandlung gegenüber dem nicht erschienenen, aber ordnungsgemäß geladenen Medieninhaber verkündetwerden, beginnt mit der Zustellung des Urteils, nicht aber mit dem Tag der Urteilsverkündung. Eine innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Urteils angemeldete Berufung ist daher rechtzeitig.