OLG Wien 17.04.2009, 17 Bs 144/09i
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 11.02.2009, 95 Hv 8/07b)
§ 363a StPO
Das Erneuerungsverfahren nach den §§ 363a ff StPO ist kein Teil des bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahrens, sodass hier aufgelaufene Kosten von der Grundsatzentscheidung nicht umfasst sind.