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Kein Kostenersatzanspruch im Verfahren nach § 363a StPO

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2009, 356 Heft 7 und 8 v. 20.12.2009

OLG Wien 17.04.2009, 17 Bs 144/09i
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 11.02.2009, 95 Hv 8/07b)

§ 363a StPO

Das Erneuerungsverfahren nach den §§ 363a ff StPO ist kein Teil des bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahrens, sodass hier aufgelaufene Kosten von der Grundsatzentscheidung nicht umfasst sind.

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