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Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz und Mobile-Payment

TelekommunikationsrechtMag. Harald KrassniggMedien und Recht 2005, 150 Heft 2 v. 20.4.2005

Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)1)1)Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, BGBl I 2004/62. In weiterer Folge beziehen sich alle §§ ohne Gesetzesbezeichnung auf das FernFinG. trat am 1. Oktober 2004 in Kraft und setzt die Richtlinie 2002/65/EG 2)2)RL 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl L 271 v 9. 10. 2002. über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher um. Es soll den Konsumenten als Vertragspartner bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz - wenn also die Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fax, Internet, Postweg, Telefon etc.) erfolgt - durch umfangreiche Informationspflichten vor dem Vertragsabschluss und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gegen eine Übervorteilung schützen. Unter „Finanzdienstleistung“ ist dabei „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“ (§ 3 Z 2 Fern-FinG) zu verstehen. Die Verpflichtungen des FernFinG können somit auch auf M-Payment-Systeme zur Anwendung kommen, wobei sich spezifische Probleme ergeben, die hier kurz dargestellt werden sollen.

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