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Die AGB-Kontrolle nach § 25 TKG 2003

TelekommunikationsrechtDr. Max Stefan Ertl LL.M.Medien und Recht 2005, 139 Heft 2 v. 20.4.2005

1. Einleitung

Eine Vielzahl von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 20031)1)Vgl insb § 25, § 29 Abs 2, § 69 Abs 1, §§ 70 bis 72, §§ 92 ff, § 122 TKG 2003., samt der hierzu ergangenen Verordnungen,2)2)EEN-V (Einzelentgeltnachweisverordnung), KEM-V (Kommunikationsparameter, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung), NÜV (Nummernübertragungsverordnung) etc. stehen unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes. So verfolgt das TKG 2003 den Zweck „[. . .] durch Förderung des Wettbewerbes die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.“ (§ 1 Abs 1 TKG 2003). Durch die Maßnahmen der Regulierung sollen darüber hinaus unter anderem die „[. . .] Förderung der Interessen der Bevölkerung [. . .] durch Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sichergestellt werden (§ 1 Abs 2 Z 3 lit c TKG 2003).

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