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Auskunftsanspruch gegen Access-Provider über die IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern

UrheberrechtDr. Reinhard SchandaMedien und Recht 2005, 18 Heft 1 v. 20.2.2005

1. Fragestellung

Sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum können Rechtsverletzungen im Internet durch Recherchen bestimmten IP-Adressen zuordnen. So kann etwa festgestellt werden, dass von einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt Kinderpornographie, Neonazipropaganda oder (etwa auch im Rahmen von Peer-to-Peer-Filesharing-Diensten)1)1)Zu peer-to-peer-Diensten mit zentralem Verzeichnis vgl Strasser, A&M Records v. Napster, MR 2001, 6. urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar waren. Um die Person zur Verantwortung ziehen zu können, die hinter der identifizierten IP-Adresse steht, benötigen die Strafverfolgungsbehörden (im Fall von Kinderpornographie und Neonazipropaganda) und die Urheberrechtsberechtigten (im Fall von Urheberrechtsverletzungen) die Information, welche Person eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzt hat. Access-Provider verfügen über diese Information. Auch im Fall der inzwischen ganz überwiegend üblichen dynamischen IP-Adressen weiß der Access-Provider des Rechtsverletzers grundsätzlich, welche IP-Adresse er seinen Kunden zu bestimmten Zeitpunkten jeweils zuweist.2)2)Das gilt zumindest für den Zeitpunkt der Zuordnung. Späterweiß der Access-Provider dies nur dann, wenn er diese Datendokumentiert. Dazu unten. Vgl zum Ganzen auch Fallenböck/Tillian, Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Internet-Provider, MR 2003, 404.

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