vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Planwidrige Lücke im TKG - Auskunftsanspruch analog § 18 ECG

TelekommunikationsrechtRechtsprechungMedien und Recht 2004, 221 Heft 3 v. 20.6.2004

OGH 16.3.2004, 4 Ob 7/04i
(Vorinstanzen OLG Wien 11.98.2003, 5 R 55/03z-17, HG Wien 24.11.2002, 16 Cg 96/02W-12)

TKG, § 18 Abs 4 ECG

Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!