Der Fernsehsender RTL, der sich ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanziert, hatte die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs eines sog. Werbeblockers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG geklagt. Beim Werbeblocker handelt es sich um ein zum Anschluss an Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltgerät, das, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückschaltet.