Zum Urteil des EuGH C-101/01 vom 06.11.2003, Strafverfahren gegen Bodil Lindqvist, Ersuchen um Vorabentscheidung des Göta hovrätt (Schweden).
Leitsätze des Gerichtshofs:
1. Die Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, stellt eine "ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dar.