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Zweiseitiges Rekursverfahren auch in der Unterlassungsexekution?

AktuellMichael RamiMedien und Recht 2004, 3 Heft 1 v. 20.2.2004

Das Rekursverfahren wurde vom Gesetzgeber an sich einseitig konzipiert, sieht man von den in § 521a ZPO geregelten Ausnahmen ab (gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren). An der grundsätzlichen und allgemeinen Einseitigkeit des Rekursverfahrens wurde jedoch von der Lehre schon seit langem Kritik geübt, weil dies zumindest bei Sachentscheidungen in Widerspruch zu den durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten Geboten des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit stehe1)1)Vgl etwa Rechberger, Gehördefizite im österreichischen Rechtsmittelverfahren, in Matscher-FS (1993) 373; Rechberger/Oberhammer, Das Recht auf Mitwirkung im österreichischen Zivilverfahren im Lichte von Art 6 EMRK, ZZP 106 (1993) 347 ua.. In diesem Sinn hat auch der EGMR entschieden, dass die Einseitigkeit des Kostenrekursverfahrens gegen Art 6 Abs 1 MRK verstoße2)2)Beschw Nr 30.428/96, ÖJZ 2001, 516.. Der OGH und

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