Das Rekursverfahren wurde vom Gesetzgeber an sich einseitig konzipiert, sieht man von den in § 521a ZPO geregelten Ausnahmen ab (gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren). An der grundsätzlichen und allgemeinen Einseitigkeit des Rekursverfahrens wurde jedoch von der Lehre schon seit langem Kritik geübt, weil dies zumindest bei Sachentscheidungen in Widerspruch zu den durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten Geboten des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit stehe1). In diesem Sinn hat auch der EGMR entschieden, dass die Einseitigkeit des Kostenrekursverfahrens gegen Art 6 Abs 1 MRK verstoße2). Der OGH und