Der "Standard" muss nach der Entscheidung des OGH als Kartellobergericht (16 Ok 9/03 vom 15.12.2003) wegen einer Mitte der 90er Jahre gegen die Mediaprint erwirkten und später im Hauptverfahren aufgehobenen einstweiligen Verfügung keinen Schadenersatz leisten. In dem Kartellverfahren war es um das Verbot eines Koppelungstarifs für Stellenanzeigen in "Kurier" und "Krone" als Missbrauchstatbestand gegangen. Nach dem neuesten Erk des OGH sei die Bestimmung des § 394 EO, die eine Schadenersatzpflicht der gefährdeten Partei bei rechtskräftiger Abweisung des durch eine EV gesicherten Anspruchs vorsieht, bei kartellrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden.